Internationale Energie-Agentur - Wärmepu · Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen
§ 7 Internationale Energie-Agentur - Wärmepu
HAFTUNG
Keine Vertragschließende Partei ist dazu verpflichtet, einer anderen Vertragschließenden Partei für die im Zuge der Durchführung des Programms erlittenen Verluste oder Schäden Ersatz- oder Beitragsleistungen zu erbringen.