Abkommen über Getreidelieferungen (Polen · Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)
§ 5 Abkommen über Getreidelieferungen (Polen
Artikel 5
Die Volksrepublik Polen wird österreichisches Getreide, das im Rahmen dieses Abkommens bezogen wurde, nur mit Zustimmung der Republik Österreich in dritte Länder exportieren.