§ 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Fremdenverkehrs die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten, insbesondere auch im regionalen Bereich, unterstützen.