MSTVG · Mühlenstrukturverbesserungsgesetz
§ 17 MSTVGStrafbestimmungen
(1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(3) Wer auf einer Liegenschaft, für die ein Verbot im Sinne des § 5 Abs. 4 im Gutsbestandsblatt des Grundbuches ersichtlich gemacht ist (§ 5 Abs. 3), eine Mühle betreibt, ohne daß eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 5 zugelassen worden ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen; gleichzeitig ist die Einstellung des Betriebes zu verfügen. Wird der Betrieb nicht eingestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu sperren; auf das Vollstreckungsverfahren ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 anzuwenden. ( BGBl. Nr. 283/1980 , Art. I Z 24)
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(5) Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 , auch für die Verletzung der im § 12 bestimmten Geheimhaltungspflicht. ( BGBl. Nr. 495/1974 , Art. I Z 2)
История изменений
- In Kraft seit 1996-01-01
Ссылается на
- MSTVG § 12
- MSTVG ст. 122
- MSTVG § 5