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Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und E · Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

§ 8 Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und E

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“

bzw. „tschechoslowakisch“.

1. Falls bei der Durchführung dieses Abkommens Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung seiner Bestimmungen auftreten und diese Meinungsverschiedenheiten nicht im Rahmen der gemischten Kommission bereinigt werden können, werden die vertragschließenden Teile versuchen, eine Lösung auf diplomatischem Weg herbeizuführen.

2. Falls dies nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Ersuchens des einen vertragschließenden Teiles an den anderen um Behandlung der Angelegenheit auf diplomatischem Weg, gelingt, wird die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsorgan zur Entscheidung unterbreitet, das von beiden Vertragspartnern einvernehmlich zu bestimmen ist.