Internationales Übereinkommen über tropi · Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
§ 18 Internationales Übereinkommen über tropiFinanzkonten
Artikel 18
1. Es werden zwei Konten eingerichtet:
a) das Verwaltungskonto; und
b) das Sonderkonto.
2. Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft in seiner Geschäftsordnung die dafür erforderlichen Vorkehrungen.