Internationales Übereinkommen über tropi · Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
§ 29 Internationales Übereinkommen über tropiBeschwerden und Streitigkeiten
Artikel 29
Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen sei, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschlüsse des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.