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Internationales Übereinkommen über tropi · Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

§ 40 Internationales Übereinkommen über tropiAusschluß

Artikel 40

ДействуетОфициальный текст

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch außerordentliche Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Depositär. Sechs Monate nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.