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Abkommen zwischen Österreich und China ü · Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

§ 5 Abkommen zwischen Österreich und China ü

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;

b) der Erträge;

c) der Rückzahlung von beteiligungsähnlichen Darlehen, die von einem Investor zur Verfügung gestellt wurden;

d) von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 lit. d definierten Rechte;

e) des Liquidationserlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Veräußerung der Investition;

f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(2) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei in gutem Glauben hindern, völkerrechtliche Verpflichtungen oder ihre Rechte und Verpflichtungen als ein Mitglied einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts- und Währungsunion oder jeglicher anderer Form der regionalen Kooperation oder Integration, zu erfüllen.

История изменений
  • In Kraft seit 2015-09-18