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EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im · EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

§ 5 EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bestimmungen über die Erfüllung der bei der Ausfuhr, beim Versand und bei der Einfuhr von Waren erforderlichen Förmlichkeiten mittels des Einheitspapiers sind in Anhang II zu diesem Übereinkommen niedergelegt.

(2) Die gemeinsamen Codes, die in den im Anhang I aufgeführten Vordrucken zu verwenden sind, sind dem Anhang III zu diesem Übereinkommen zu entnehmen.