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EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im · EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

§ 8 EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

In den Fällen des Artikels 7 überzeugen sich die zuständigen Behörden soweit wie möglich davon, daß die Angaben, die in den in den einzelnen Verfahrensabschnitten ausgefüllten Exemplaren der Anmeldung enthalten sind, übereinstimmen.