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Abkommen zwischen Österreich und der UdS · Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

§ 8 Abkommen zwischen Österreich und der UdS

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden auch auf alle während seiner Gültigkeitsdauer abgeschlossenen und bei seinem Außerkrafttreten noch nicht durchgeführten Verträge über den donaunahen Handel angewendet werden.