EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II
§ 108 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla
HAUPTVERPFLICHTETER
Artikel 108
Die ordnungsgemäß ausgefüllte und gemäß Artikel 107 Absatz 1 vervollständigte T 1- oder T 2-Anmeldung gilt als T 1- oder T 2-Papier; der zugelassene Versender, der die Anmeldung unterschrieben hat, wird Hauptverpflichteter.