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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

§ 24 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla

ДействуетОфициальный текст

FORM DER LADELISTEN

Artikel 24

Die Ladelisten müssen enthalten:

a) die Überschrift „Ladeliste'';

b) ein 70 x 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 x 15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T'' sowie einer der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70 x 40 mm zur Aufnahme der in Artikel 27 Absatz 3 genannten Angaben aufgeteilt ist;

c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

-

Laufende Nr.,

-

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,

-

Versendungs-/Ausfuhrland,

-

Rohmasse (kg),

-

Raum für amtliche Eintragungen.

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen; die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen'' muß jedoch mindestens 30 mm breit sein. Außerdem können die Beteiligten über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Felder für ihre eigenen Zwecke frei verfügen.