EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II
§ 87 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla
RECHTLICHER WERT DER VERWENDETEN PAPIERE
Artikel 87
Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt je nach Erfordernis als Anmeldung oder Versandschein T 1 oder T 2.