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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

§ 92 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla

ДействуетОфициальный текст

ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS

Artikel 92

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

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eine Beförderung, die außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden sollte, innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien endet,

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eine Beförderung, die innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden sollte, außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien endet,

darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen. In allen anderen Fällen darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.