EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II
§ 99 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla
ZOLLRECHTLICHER STATUS VON DURCHGEFÜHRTEN WAREN UND VON WAREN
AUS DRITTLÄNDERN
Artikel 99
Waren, die in der in Artikel 97 Absatz 1 oder Artikel 98 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe des Titels III nachgewiesen wird.