Ausübungsvorschriften für Partnervermitt · Ausübungsvorschriften für Partnervermittler
§ 5 Ausübungsvorschriften für Partnervermitt
Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen.