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Übereinkommen über den physischen Schutz · Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

§ 16 Übereinkommen über den physischen Schutz

Artikel 16

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Verwahrer beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten der am 8. Juli 2005 angenommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein.

(2) In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Verwahrer erwirken.

История изменений
  • In Kraft seit 2016-05-08