§ 6b BPGVerfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
Abschnitt 2a Betriebliche Kollektivversicherung
Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der §§ 6c und 6d ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 .