§ 21c PKGVersicherungsmathematische Funktion
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz
Die versicherungsmathematische Funktion wird vom Aktuar und Prüfaktuar in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich ausgeübt.
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz
Die versicherungsmathematische Funktion wird vom Aktuar und Prüfaktuar in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich ausgeübt.