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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ( · Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

§ 8 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

1. Zur Durchführung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege Koordinationsstellen bestimmt.

2. Die Koordinationsstellen werden insbesondere darauf achten, dass

a) alle Dokumente und Informationen, die als Teil der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 6 des Abkommens mitzuteilen sind, ausgetauscht werden, solange nicht eine besondere Form zur Informationsmitteilung in einzelnen Fällen in Betracht gezogen wird,

b) die gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 7 des Abkommens durchgeführt werden.

3. Die Vertragsparteien informieren einander auf diplomatischem Wege über eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinationsstellen.

История изменений
  • In Kraft seit 2008-07-01