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PrAG · Preisauszeichnungsgesetz

§ 9 PrAGInhalt der Auszeichnung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).

(2) Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.

(3) Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Abs. 1 und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.

(4) Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.

(5) Die Auszeichnung der Preise für Flugreisen hat nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, zu erfolgen.

(6) Tourismusabgaben können gesondert ausgewiesen werden oder im Bruttopreis inkludiert werden.

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  • In Kraft seit 2026-07-01