Bundesbahngesetz · Bundesbahngesetz
§ 17 BundesbahngesetzAufgabe
4. Hauptstück ÖBB-Technische Services-GmbH
(1) Aufgabe der ÖBB-Technische Services-GmbH ist insbesondere die Erbringung von Leistungen für und im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für Zwecke des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs ist die ÖBB-Technische Services-GmbH ein Eisenbahnunternehmen.