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EWR-Abkommen · EWR-Abkommen

§ 80 EWR-Abkommen

Artikel 80

ДействуетОфициальный текст

Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel wie folgt:

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Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft;

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Festlegung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Bereichen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung der Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und Festlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;

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Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller und informeller Grundlage;

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gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;

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soweit zweckmäßig, parallele Gesetzgebung gleichen oder gleichartigen Inhalts;

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Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im Rahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse liegt.