GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh · GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 6 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh
Artikel 6
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.