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EWR-Abkommen – Protokoll 10 · EWR-Abkommen – Protokoll 10

§ 15 EWR-Abkommen – Protokoll 10Zahlungsmöglichkeiten

Artikel 15

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr gegebenenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind, gezahlt werden können.