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EWR-Abkommen – Protokoll 11 · EWR-Abkommen – Protokoll 11

§ 10 EWR-Abkommen – Protokoll 11Geheimhaltungspflicht

Artikel 10

ДействуетОфициальный текст

Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieses Protokolls in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.