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EWR-Abkommen – Protokoll 24 · EWR-Abkommen – Protokoll 24

§ 11 EWR-Abkommen – Protokoll 24Artikel 11

ANMELDUNGEN

ДействуетОфициальный текст

Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.

In Fällen, die gemäß den Durchführungsvorschriften nach Artikel 57 angemeldet werden, jedoch unter Artikel 53 fallen, gilt als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.