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EWR-Abkommen – Protokoll 38 · EWR-Abkommen – Protokoll 38

§ 5 EWR-Abkommen – Protokoll 38Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

Die EFTA-Staaten treffen mit der Europäischen Investitionsbank und der EG-Kommission die nötigen Vereinbarungen, die im gegenseitigen Einvernehmen als geeignet angesehen werden, um das reibungslose Funktionieren des Finanzierungsmechanismus zu gewährleisten. Über die Kosten, die mit der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verbunden sind, wird im Rahmen dieses Verfahrens entschieden.