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EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll · EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll

§ 16 EWR-Abkommen – AnpassungsprotokollArtikel 16

„PROTOKOLL 6 ÜBER DAS ANLEGEN VON PFLICHTLAGERN DURCH LIECHTENSTEIN

ДействуетОфициальный текст

In Protokoll 38 über den Finanzmechanismus

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wird in Artikel 2 Absatz 2 das Wort „drei durch das Wort „zwei“ ersetzt;

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erhält Artikel 2 Absatz 5 folgende Fassung:

„(5) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“;

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erhält Artikel 3 Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“.