EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll · EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll
§ 19 EWR-Abkommen – AnpassungsprotokollArtikel 19
„PROTOKOLL 6 ÜBER DAS ANLEGEN VON PFLICHTLAGERN DURCH LIECHTENSTEIN
Die Anlage zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt geändert:
15. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates
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Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
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in den Anpassungen unter den Buchstaben d, f und m werden die Worte „die Schweiz“ und unter Buchstabe k Absatz b die Worte „der Schweiz oder“ gestrichen;
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in der Anpassung unter Buchstabe n werden die Worte „Liechtenstein und der Schweiz“ durch die Worte „und Liechtenstein“ ersetzt.
22. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates
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In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „der Schweiz“ gestrichen;
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in der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „in der Schweiz bzw.“ und „betreffende“ gestrichen.
26. 390 R 3201: Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission
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Die Anpassungen unter Buchstaben c, d und f werden gestrichen.