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Abkommen zwischen Österreich und Rumänie · Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

§ 6 Abkommen zwischen Österreich und Rumänie

Artikel 6

ДействуетОфициальный текст

(1) Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von Krediten für die Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zukommt, werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der in beiden Staaten gültigen Rechtsvorschriften Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereitzustellen.

(2) Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, wirtschaftliche Entwicklungsprogramme im Partnerstaat zu fördern und zur Realisierung und Ausweitung dieser Vorhaben beizutragen.