GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 27 GewO 1994
5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.
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- In Kraft seit 2007-01-01