GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 34 GewO 1994Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens
6. Umfang der Gewerbeberechtigung
Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.
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- In Kraft seit 2002-08-01