GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 362 GewO 1994l) Wiederaufnahme des Verfahrens
d) Anzeigeverfahren
Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.