GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 61 GewO 1994
Aufsuchen von Privatpersonen
Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren.
История изменений
- In Kraft seit 2002-08-01