GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 96 GewO 1994Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.
История изменений
- In Kraft seit 2002-08-01