WTO-Abkommen - Landwirtschaft · WTO-Abkommen - Landwirtschaft
§ 8 WTO-Abkommen - Landwirtschaft
TEIL V
Artikel 8
Ausfuhrwettbewerbsverpflichtungen
Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, soweit sie nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen im Einklang stehen.