§ 21 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zol
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.