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WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen · WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

§ 10 WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

ДействуетОфициальный текст

Artikel 10

Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel XIX

Die Mitglieder beendigen alle nach Artikel XIX des GATT 1947 getroffenen Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestanden haben, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig angewendet wurden oder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.