EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 10 EU-Beitrittsvertrag - Akte
Artikel 10
Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.