EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 12 EU-Beitrittsvertrag - Akte
KAPITEL 2
DER RAT
Artikel 12
Artikel 27 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 146 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 116 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.''