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EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte

§ 151 EU-Beitrittsvertrag - Akte

ДействуетОфициальный текст

TITEL VII

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 151

(1) Die in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

(2) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1995 Maßnahmen ergreifen, die zeitweilige Abweichungen von den Rechtsakten der Organe beinhalten, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags erlassen worden sind.

История изменений
  • In Kraft seit 1996-12-07