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EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte

§ 156 EU-Beitrittsvertrag - Akte

ДействуетОфициальный текст

Artikel 156

(1) Die Kommission wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

(2) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.