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EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte

§ 160 EU-Beitrittsvertrag - Akte

ДействуетОфициальный текст

Artikel 160

Der Ausschuß der Regionen wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.