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EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte

§ 62 EU-Beitrittsvertrag - Akte

ДействуетОфициальный текст

Artikel 62

Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum norwegischen Markt zu ermöglichen.