EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 73 EU-Beitrittsvertrag - Akte
KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Artikel 73
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Österreich unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.