EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 8 EU-Beitrittsvertrag - Akte
Artikel 8
Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.