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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 23 EAG-Vertrag

Artikel 23

ДействуетОфициальный текст

Nach Ablauf eines Jahres können die Entscheidungen des Schiedsausschusses oder der zuständigen innerstaatlichen Stellen hinsichtlich der Lizenzbedingungen überprüft werden, soweit neue Tatsachen dies rechtfertigen.

Die Überprüfung obliegt der Stelle, welche die Entscheidung erlassen hat.